Sofortrente: Vertragsaufhebung
Sofortrentenvertrag rückabwickeln?
Urteil stärkt Verbraucherrechte bei unwirtschaftlichen Sofortrenten und kann „Vertragsaufhebungsjoker“ eröffnen
Eine Sofortrente gilt für viele Menschen als sichere Möglichkeit, Vermögen im Alter in eine lebenslange monatliche Zahlung umzuwandeln. Doch viele Verträge sind bei genauerem Hinsehen wirtschaftlich deutlich nachteiliger als ursprünglich angenommen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hagen, dass ich selbst erstritten habe, eröffnet Verbrauchern jetzt neue Möglichkeiten, ihre Sofortrente prüfen und rückabwickeln zu lassen.
Warum viele Sofortrenten problematisch sind
Bei einer Sofortrente zahlen Versicherte einmalig einen größeren Betrag – oft mehrere zehntausend Euro oder gar einen sechsstelligen Betrag – an eine Lebensversicherung. Im Gegenzug erhalten sie eine garantierte monatliche Rentenzahlung bis ans Lebensende.
Was viele Verbraucher jedoch nicht wissen: Die monatliche Rentenhöhe wird i.d.R. anhand geheimer, versicherungsinterner Sterbetafeln kalkuliert. Diese gehen von einer deutlich höheren Lebenserwartung aus als die amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamts, weil diese zugunsten der Versicherer Sicherheitsabschläge beinhalten. Das führt dazu, dass die monatlichen Auszahlungen vergleichsweise niedrig ausfallen und Versicherte ihren ursprünglich eingezahlten Betrag statistisch gegebenenfalls gar nicht vor Versterben vollständig zurückerhalten.
Besonders kritisch wird dies bei Verträgen ohne Hinterbliebenenklausel. Verstirbt der Versicherte frühzeitig, verbleibt der nicht ausgezahlte Teil der Einmalzahlung häufig vollständig bei der Versicherung. Für Angehörige oder Erben bleibt dann oftmals nichts übrig. Das Geld ist dann buchstäblich „weg“.
Vertrieben werden diese Verträge häufig über die Hausbank. Der dortige Berater kennt die Vermögenssituation seiner Kunden genau, genießt deren Vertrauen und schlägt das Produkt aktiv vor; hierbei können natürlich auch Provisionsinteressen eine Rolle spielen. Auf das wirtschaftliche Risiko – nämlich die hohe Wahrscheinlichkeit, das eingezahlte Geld nicht mehr gänzlich zurückzubekommen – wird indes in den Beratungsgesprächen häufig nicht hingewiesen.
LG Hagen: Verbraucher müssen über Risiken aufgeklärt werden
Das Landgericht Hagen hat nun die Rechte von Verbrauchern deutlich gestärkt. Das Gericht entschied, dass bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Sofortrente ausschließlich die amtlichen Sterbetafeln maßgeblich sind – und nicht die internen, für Kunden nicht einsehbaren Sterbetafeln der Versicherer. Legt man aber die Sterbetafeln des statistischen Bundesamts zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit zugrunde, kann sich oft ergeben, dass sich der Vertrag im Laufe der verbliebenen Restlebenszeit nicht amortisieren wird.
Versicherungen und vermittelnde Banken müssen Verbraucher umfassend über diese wirtschaftliche Risiken aufklären. Erfolgt kein Hinweis darauf, dass die statistische Lebenserwartung nicht ausreicht, um die eingezahlte Summe zurückzuerhalten, liegt eine Verletzung der Beratungspflicht vor.
Sofortrente rückabwickeln – welche Möglichkeiten bestehen?
Wurde ein Sofortrentenvertrag ohne ausreichende Risikoaufklärung bei rechnerischer wirtschaftlicher Nachteiligkeit abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsnehmer bekommt seine geleistete Einmalzahlung abzüglich der ausgeschütteten monatlichen Renten zurück. Hinzu kommt noch, dass dem Versicherungsnehmer (nach § 252 BGB) auch z.B. ein entgangener Gewinn als weiterer Schadensersatzanspruch zustehen kann. Schließlich stand ihm das investierte Kapital während der gesamten Vertragslaufzeit nicht mehr zur freien Verfügung. Hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen aufgrund der Falschberatung, hätte er das Geld anderweitig anlegen und Erträge erzielen oder anderweitig wirtschaftlich nutzen können. Je nach Laufzeit und Kapitalbetrag kann sich hieraus ein erheblicher zusätzlicher Schadensersatz ergeben.
Besonders wichtig: Anspruchsverjährung. Viele Ansprüche sind auch Jahre nach Vertragsabschluss noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt nach allgemeinen Regeln nämlich erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher überhaupt Kenntnis von der möglichen Unwirtschaftlichkeit des Vertrags erhält bzw. grob fahrlässig nicht erhält. Da die Versicherung zur wahrheitsgemäßen und richtigen Beratung verpflichtet ist, kann es kaum als grob fahrlässig betrachtet werden, sich auf deren fachkundige Beratung auch zu verlassen. Insofern beginnt in den allermeisten Fällen eine Verjährungsfrist nicht einmal zu laufen.
Ebenfalls besonders wichtig: Rechtsschutzdeckung. Es bestehen gute Chancen, dass die Nachverfolgung von Schadensersatz- bzw. Vertragsaufhebungsansprüchen rechtsschutzgedeckt sind. Zur Frage, ob Sofortrentenverträge als nicht-deckungfähiges Kapitalanlagegeschäft anzusehen sein könnten, gibt es soweit ersichtlich zwar kein Urteil. Der Bundesgerichtshof hat sich aber bereits mehrfach grundsätzlich damit beschäftigt, ob Lebensversicherungen als Kapitalanlagegeschäfte gelten können, und damit nicht deckungsfähig sind. In den Versicherungsverträgen steht häufig drin „kein Rechtsschutz bei Streitigkeiten aller Art aus Kapitalanlagegeschäften und deren Finanzierung“. Der BGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Lebensversicherungen als mögliche „Kapitalanlagegeschäfte“ maßgeblich auf den konkreten wirtschaftlichen Charakter des jeweiligen Produkts ab, insbesondere auf Anlagecharakter, Renditeerwartung, Marktbezug sowie Gewinn- und Verlustrisiken. Gerade bei fondsgebundenen Lebensversicherungen hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass deren Einordnung wesentlich durch die Kapitalmarktpartizipation und den Vermögensbildungszweck geprägt wird. Vor diesem Hintergrund erschiene die Annahme, auch Sofort-Rentenverträge seien genauso zu werten, kaum vernünftig vertretbar: Wenn selbst bei fondsgebundenen Policen intensiv auf Anlagecharakter, Risiko und Renditeerwartung abgestellt wird, warum sollte dann eine reine Garantiesofortrente ohne Vermögensbildungsfunktion plötzlich ebenfalls Kapitalanlagegeschäft sein? Der wirtschaftliche Kern einer klassischen Sofortrente besteht gerade nicht in Vermögensbildung oder Kapitalvermehrung, sondern in der Verrentung bereits vorhandenen Vermögens gegen Übernahme des Langlebigkeitsrisikos durch den Versicherer. Es handelt sich wirtschaftlich betrachtet also um ein „Entsparen gegen Langlebigkeitsabsicherung“, also nicht um den Aufbau von Vermögen, sondern um den Verbrauch bereits vorhandenen Vermögens ohne Verlustrisiko am Kapitalmarkt. Ökonomisch ist das meines Erachtens nahezu das Gegenteil einer Kapitalanlage. Gewinne, Marktchancen oder spekulative Wertentwicklungen stehen typischerweise gerade nicht im Vordergrund. Vielmehr dominiert der Versorgungs- und Absicherungscharakter des Vertrags. Der Bundesgerichtshof stellt zudem darauf ab, dass maßgeblich die Sicht des Versicherungsnehmers sein soll. Es erscheint sehr abwegig, dass bei dieser Vorgabe ein Gericht entscheidet, aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei ein Sofortrentenvertrag ein Kapitalanlagegeschäft und damit nicht deckungsfähig.
Und nochmals besonders wichtig: Schadensersatzansprüche von Erben nach Versterben des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin
Sofortrentenverträge können auch von bereits verstorbenen Versicherungsnehmern noch rückabwicklungsfähig sein, weil Ansprüche auf Schadensersatz gerichtet auf Vertragsaufhebung auf die Erben übergehen. Der Anspruch fällt damit grundsätzlich gemäß § 1922 BGB in den Nachlass und kann von den Erben weiterverfolgt werden. Dies könnte insbesondere dann hochinteressant sein, wenn die Sofortrente aufgrund überraschender Krankheit bzw. Ablebens nur kurz gezahlt worden ist und der Vertrag keine Hinterbliebenenklausel enthält, sodass die Versicherung den Großteil der Einmalzahlung einfach für sich behält. Es könnte dann unverhofft doch noch eine Rückzahlung zu bewirken sein, die mitunter eine ganz beträchtliche Höhe haben kann. Gerade bei solchen Konstellationen kann sich der wirtschaftliche Nachteil des Vertrages besonders deutlich realisieren, da die Einmalzahlung weitgehend oder vollständig beim Versicherer verbleibt.
Wann sich eine Prüfung Ihrer Sofortrente lohnt
Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
-
Sie oder ein Angehöriger gegen Einmalzahlung eine Sofortrentenversicherung abgeschlossen haben;
-
Sie sich von dem Vertrag lösen möchten, z.B. wegen Vertragsreue, weil sich die persönlichen Lebensumstände geändert haben, weil eine lebensverkürzende Krankheit auftritt und der Vertrag keine Hinterbliebenenklausel beinhaltet oder auch dann, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, sie dessen Erbe sind und prüfen möchten, ob sich aus dem Vertrag wegen zu Lebzeiten nicht erfolgter Amortisation noch Rückzahlungsansprüche ergeben;
-
Im Beratungsgespräch nicht ausdrücklich auf eine Unwirtschaftlichkeit des Vertrags hingewiesen wurde.
Kostenlose Ersteinschätzung nutzen
In vielen Fällen genügt bereits eine erste Prüfung der Vertragsunterlagen oder die Angabe einiger weniger Parameter, um die Erfolgsaussichten einer möglichen Rückabwicklung einzuschätzen.
Verbraucher sollten ihre Sofortrente daher rechtlich prüfen lassen – insbesondere dann, wenn hohe Einmalzahlungen betroffen sind und der Versicherungsnehmer deutlich fortgeschrittenen Alters ist und/oder keine ausreichende Risikoaufklärung stattgefunden hat.
Fazit: Sofortrenten jetzt überprüfen lassen!
Wer eine Sofortrente abgeschlossen hat und diesen Schritt bereut, kann den Vertrag im Einzelfall noch über den hier beschriebenen und von mir entwickelten „Vertragsaufhebungsjoker“ rückabwickeln.
Gerne prüfe ich unverbindlich Ihren Vertrag und die Möglichkeiten der Rückabwicklung. Nutzen Sie hierzu das Kontaktformular.
