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Vertragsrecht/AGB 

​"Verträge werden für schlechte Zeiten gemacht, nicht für Gute." Weitblick, Risikobewusstsein und Kenntnis der neuralgischen Punkte - Unentbehrlich.

Vertragsgestaltung ist anspruchsvoll. Nun muss zwar nicht jeder Vertrag ein Kunst­werk sein, gewisse Mindestanforderungen sollte dieser aber schon erfüllen, damit er seinen eigentlichen Zweck - Rechtssicherheit - auch erfüllen kann. Es ist immer wieder zu erleben, dass bei der Erstellung der Verträge nicht diejenige Sorgfalt an den Tag gelegt wurde, die es bedurft hätte, was mitunter katastrophale (und zugleich vermeidbare!) Folgen haben kann.

 

Erfahrungsgemäß wird Vertragsgestaltung oftmals als "lästiges Übel" empfungen: Die Sache wird "schon gut gehen", wir liefern ja nur was ... Der Gedanke an ein Scheitern ist bei Vertragsschluss weit entfernt. Wenn alles gut geht, wird man den Vertrag auch nicht brauchen. Kommt es bei der Vertragsdurchführung allerdings zu Störungen, zeigt sich der Wert eines "guten Papiers". Genau dafür werden Verträge gemacht. Daneben gilt es zu Bedenken, dass gute Verträge eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherung von Lieferanten- und Kundenbeziehungen sind. Nicht nur Sie wollen sich auf Ihren Kontrahenten verlassen wollen, Ihr Partner auch auf Sie. Verträge prägen den Ruf Ihres Unternehmens und sind ein Abbild dessen, wofür Sie stehen wollen: Seriösität, Verlässlichkeit, Ergebnisorientierung und Fairness.

Vertragsrecht ist ein komplexes und kompliziertes Rechtsteilgebiet mit äußerst hoher Relevanz: Geschäftliche Aktivitäten ohne Verträge sind nicht vorstellbar. Umso wichtiger ist es, hier gut aufgestellt zu sein. Die richtige Einschätzung des Vertragsziels, die Kenntnis der Fehlerquellen auf dem Weg dorthin und das entsprechende Handwerkszeug, um die Risiken auszuschließen, sind die benötigten Zutaten, um Verträge rechtssicher zu machen. Ganz gleich ob Rahmenverträge, Lieferverträge, Kaufverträge, oder Werkverträge: Ich kläre mit Ihnen als Experte für die Investitionsgüterindustrie sämtliche Fragen aus dem vertragsrechtlichen Bereich. Ich überprüfe bestehende Verträge, unterstütze bei Gestaltung, Umsetzung und Abwicklung der Vertragsverhältnisse und setze vertragliche Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durch.

 

Sehr häufig sind Kern einer vertragsrechtlichen Streitigkeit auch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der eigentliche Vertrag kommt oft nicht durch einen ausverhandelten Vertrag durch Rede und Gegenrede zustande, sondern durch ein entsprechendes Angebot, Bestellung und nachfolgende Bestellbestätigung. Während dieses Vorgangs wird auf die Geltung der Geschäftsbedingungen hingewiesen. Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll zur Rationalisierung beitragen. Unternehmen, die vielfach aufgrund der Produktpalette gleichartige Verträge abschließen, verwenden Bedingungen, die an die Bedürfnisse des Unternehmens und jeweiligen Geschäfts angepasst sind.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und bei Vertragsschluss der anderen Partei gestellt werden. Ob die Vertragsbedingungen vom Verwender selbst oder von einem Dritten - z.B. Vereine, Verbände und andere Organisationen - formuliert wurden, spielt keine Rolle. Im kaufmännischen Verkehr setzt die Einbeziehung von AGB voraus, dass die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeit) müssen jedoch gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Im unternehmerischen Verkehr (B2B) häufig anzutreffen sind "sich widersprechende" AGB. Der Lieferant stellt seine Lieferbedingungen, der Käufer seine Einkaufsbedingungen (sog. "battle-of-forms"). Hier besteht oftmals die irrige Anahme, man könne durch eine Erklärung in seinen AGB, dass diese auch dann gelten, wenn von der Gegenseite abweichende Bedingungen gestellt werden, seinem Regelwerk zur Wirksamkeit verhelfen. Tatsächlich aber gilt das Prinzip der Kongruenzgeltung: Nur die übereinstimmenden Klauseln gelten. Widersprechen sie sich, kommen weder die einen, noch die anderen Klauseln zur Anwendung. Insoweit ist dann auf dispositives Gesetzesrecht zurückzugreifen. Dies kann für den Lieferanten misslich sein, da das Gesetz eher kundenfreundlich ausgestaltet ist.

Unwirksame Klauseln können zu einem bösen Erwachen führen und schnell teuer werden, insbesondere wenn es sich um Verzugsfolgen- oder Haftungsklauseln handelt. Hierbei sollten Sie deshalb keine Kompromisse eingehen und auf die Expertise eines erfahrenen Fachmannes vertrauen, der sich tagtäglich mit Geschäftsbedingungen aus dem Mittelstand auseinandersetzt.

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